Entscheidungsstichwort (Thema)
Abschlussprüfung. Verlängerung bei Nichtbestehen
Leitsatz (amtlich)
Das Ausbildungsverhältnis wird nach Nichtbestehen der ersten Prüfung durch rechtzeitiges Geltendmachen auf Verlängerung durch den Azubi fortgesetzt.
Wird die auf den ersten erfolglosen Prüfungsversuch folgende nächste Wiederholungsprüfung ebenfalls nicht bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis, weil sich ein weiterer Verlängerungsanspruch des Azubi nicht aus § 34 Abs. 1 S. 2 BBiG herleiten läßt.
Normenkette
BBiG § 34 Abs. 1 S. 2, § 14 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 21.01.1999; Aktenzeichen 3 Ca 2801/98) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz Gerichtstag Worms – vom 21.01.1999 – AZ: 3 Ca 2801/98 – abgeändert:
Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision zu Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger, welcher auf der Grundlage eines Ausbildungsvertrages (Bl. 3 d. A.) bis zum 31.01.1998 als Azubi beschäftigt war, für den Zeitraum Juli bis Oktober 1998 die Ausbildungsvergütung in unstreitiger Höhe von DM 960,– brutto pro Monat verlangen kann.
Der Kläger hat die Gesellenprüfung am 18.02.1998 nicht bestanden, wobei die Fertigkeitsprüfung nicht zu wiederholt werden brauchte und ist auch bei der Wiederholungsprüfung Ende Juni 1998 mit dem Ergebnis ungenügend erfolglos geblieben.
Der Kläger hat dem Beklagten gegenüber die Fortsetzung des Berufsausbildungsverhältnisses bis längstens 31.01.1999 verlangt, wobei der Beklagte diesem Verlangen nicht nachgekommen ist.
Der Kläger hat seine Klage, welche am 23.10.1998 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, im Wesentl...