Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitgebereigenschaft. Betriebsratsanhörung. Geständnis. Verdachtskündigung. Zweiwochenfrist. Zwei-Wochen-Frist, Betriebsratsanhörung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Frage, wer Vertragspartei geworden ist, ist grundsätzlich anhand sämtlicher Umstände des konkreten Falls zu ermitteln. Entscheidend ist dabei neben dem Wortlaut der Vertragsurkunde die tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses. Der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien ist selbst dann maßgeblich, wenn er im Vertragstext keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat. Was sie über ihren übereinstimmenden Willen vortragen, steht im Zivilprozess zur Disposition der Parteien.
2. Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage ist die Frage, ob das Arbeitsverhältnis durch eine ganz bestimmte, in der Klage bezeichnete Kündigung aufgelöst wird oder nicht. Dabei ist eine Kündigungsschutzklage nur dann schlüssig erhoben, wenn der Kläger behauptet, zwischen ihm und dem Kündigenden bestehe ein Arbeitsverhältnis.
Normenkette
BGB § 626; ZPO § 288
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 28.08.2008; Aktenzeichen 3 Ca 905/07) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.08.2008 – 3 Ca 905/07 – teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 20.04.2007 beendet wurde.
2. Auf die Berufung der Beklagten zu 2 wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.08.2008 – 3 Ca 905/07 – teilweise abgeändert.
Die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage wird abgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
...