Entscheidungsstichwort (Thema)
Wahrung der 2-Wochen-Frist gem. § 78a Abs. 4 S. 1 BetrVG
Leitsatz (amtlich)
Stellt ein Mitarbeiter des Arbeitgebers den Antrag gem. § 78 a Abs. 4 BetrVG, so wird die Ausschlussfrist von 2 Wochen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nur gewahrt, wenn bis zu ihrem Ablauf eine Vollmacht beim Arbeitsgericht eingereicht wird.
Normenkette
BetrVG § 78a Abs. 4; BPersVG § 9; ZPO § 89 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 16.02.2016; Aktenzeichen 2 BV 19/15)
Nachgehend
BAG (Beschluss vom 18.09.2019; Aktenzeichen 7 ABR 44/17)
Tenor
- Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 16.02.2016 - 2 BV 19/15 - aufgehoben.
- Der Antrag der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.
- Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten vorliegend darüber, ob das zwischen dem Beteiligten zu 2) und der Beteiligten zu 1) begründete Arbeitsverhältnis gemäß § 78 a Abs.4 BetrVG aufzulösen ist.
Der Beteiligte zu 2) nahm am 01.10.2012 eine Ausbildung zum "Praxisintegrierten Dualen Studium" in Kooperation mit der dualen Hochschule Baden-Württemberg, M. in dem Studiengang "Business Administration and Information Technology" bei der Beteiligten zu 1) auf. In der Zeit vom 17.02.2014 bis zum 03.05.2014 war der Beteiligte zu 2) im Rahmen seiner Ausbildung in Italien eingesetzt. Aufgrund einer Vereinbarung vom 14.02.2014 erhielt er für diesen Zeitraum neben seiner weiterlaufenden Ausbildungsvergütung eine Verpflegungspauschale von 14 EUR netto pro Kalendertag (ohne Urlaubstage) sowie eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von 200,00 EUR netto. Eine möblierte Unterkunft sowie die anfallenden Nebenkosten wurden von der Beteiligten zu 1) getragen. Der Beteilig...