Entscheidungsstichwort (Thema)
Honoraransprüche des Vorsitzenden einer Einigungsstelle in der Insolvenz der Arbeitgeberin
Leitsatz (redaktionell)
1. Für die Bemessung der Höhe der Vergütung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle sind der erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Streitigkeit, etwaiger Verdienstausfall, allgemeine Berücksichtigung berechtigter Interessen der Mitglieder der Einigungsstelle und des Arbeitgebers maßgebend.
2. Als Richtschnur dürfte heute ein Stundensatz von ca. 200 bis 400 € abhängig von der Bedeutung der Angelegenheit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens üblich und angemessen sein.
3. Ein Honoraranspruch gem. § 76a Abs. 3 BetrVG ist eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn das Verfahren über einen Interessenausgleich und Sozialplan nach den §§ 111, 112 BetrVG erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen worden ist durch die Verabschiedung des Sozialplans.
Normenkette
BetrVG § 76a; InsO §§ 209 ff.; InsO § 55 Abs. 1; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 3; BetrVG § 76a Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Entscheidung vom 08.12.2016; Aktenzeichen 11 BV 14/16)
Nachgehend
BAG (Beschluss vom 11.12.2019; Aktenzeichen 7 ABR 4/18)
Tenor
- Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 08.12.2016, Az.: 11 BV 14/16, wird zurückgewiesen.
- Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten vorliegend über einen Anspruch des Beteiligten zu 1) auf Honorarzahlung aufgrund Übernahme eines Einigungsstellenvorsitzes sowie über die Erstattung der dem Beteiligten zu 1) entstandenen Kosten für die gerichtliche Durchsetzung dieses Vergütungsanspruchs.
Der Antragsteller wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 05.04.20...