Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsrat. Grundsatz, vertrauensvolle Zusammenarbeit. Mitbestimmung. Urlaubsgrundsätze. Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung mitbestimmungswidriger Maßnahmen
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Gefahr der Wiederholung ist Voraussetzung für den allgemeinen Unterlassungsanspruch bei Verletzung von Mitbestimmungsrechten aus § 87 BetrVG. Erforderlich ist eine ernstliche, sich auf Tatsachen begründende Besorgnis weiterer Eingriffe zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung. Dafür besteht grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung, es sei denn, dass z.B. die tatsächliche Entwicklung einen neuen Eingriff unwahrscheinlich macht.
2. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans mitzubestimmen, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Urlaubsgrundsätze sind Regeln, die festsetzen, nach welchen Grundsätzen der Arbeitgeber den Arbeitnehmern Urlaub gewähren soll oder aber nicht gewährt werden darf. Hierunter fallen Vereinbarungen über die Aufteilung des Urlaubsanspruchs und die Verteilung des Urlaubs innerhalb des Kalenderjahrs, über Sperrzeiten z.B. während des Schlussverkaufs im Einzelhandel, über Auswirkungen von Familienstand und Vorhandensein schulpflichtiger Kinder auf die zeitliche Lage des Urlaubs und über die Einführung und zeitliche Lage von Betriebsferien.
Normenkette
BetrVG § 2 I; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 5
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Beschluss vom 07.08.2008; Aktenzeichen 10 BV 12/08)
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.08.2008, 10 BV 12/08, wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht des Betr...