Entscheidungsstichwort (Thema)
Konzern. Konzernbetriebsrat beim Deutschen Roten Kreuz
Leitsatz (redaktionell)
Die Untergliederungen des Deutschen Roten Kreuzes, die Rettungsdienste betreiben, stellen keinen Konzern dar, der es ermöglichen könnte, einen Konzernbetriebsrat zu bilden.
Normenkette
BetrVG § 54
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Beschluss vom 30.04.2009; Aktenzeichen 8 BV 44/08)
Nachgehend
BAG (Beschluss vom 09.02.2011; Aktenzeichen 7 ABR 11/10)
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 (Antragsteller) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 30.04.2009 – Az: 8 BV 44/08 – wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
A. Sachverhalt:
Verfahrensgegenstand ist – nach näherer Maßgabe der vom Bet. zu 1 verfolgten Sachanträge – die Frage, ob der Beteiligte zu 2 (Antragsgegner) zusammen mit ausschließlich denjenigen D.-Gliederungen in Rheinland-Pfalz, die Rettungsdienst betreiben, einen konzern-betriebsratsfähigen Konzern gemäß § 54 Abs. 1 BetrVG bildet. Soweit es um die „Organisationsstruktur des Rettungsdienstes im Bereich des D.-Landesverbandes Rheinland-Pfalz” [also des Bet. zu 2] geht, verweist der Bet. zu 1 u.a. auf das gleichnamige Schriftstück (Anlage A 2 = Bl. 28 ff. d.A.; Beschlussvorlage für die Sitzung des Landesverbandsausschusses des Bet. zu 2 am 13.12.1993).
I. Beteiligte:
1. Der Beteiligte zu 1 (folgend [auch] Antragsteller) berühmt sich, wirksam als Konzernbetriebsrat (folgend [auch] KBR) errichtet worden zu sein. Soweit es um entsprechende Errichtungsbeschlüsse geht, hat er dem Arbeitsgericht im Anhörungstermin vom 30.04.2009 – 8 BV 44/08 – einen Ordner überreicht
2. (= Sitzungsniederschrift S. 9 = Bl. 589 d.A.). In diesem Ordner befinden sich als Errichtungsbeschluss (o.ä.) bezeichnete Beschlüsse des Bet. zu 14 (Gesamtbet...