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LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 13.10.2010 - 7 TaBV 27/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsschutzmaßnahmen. Gefährdungsbeurteilung. Reihenfolge. Unterweisung. Zeitliche Reihenfolge von Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung

 

Normenkette

ArbSchG §§ 12, 5

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Beschluss vom 24.03.2010; Aktenzeichen 2 BV 22/09)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 08.11.2011; Aktenzeichen 1 ABR 8/11)

 

Tenor

Die Beschwerden des Betriebsrates und des Gesamtbetriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.03.2010, Az.: 2 BV 22/09 werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtswirksamkeit des Teilspruchs einer Einigungsstelle zu arbeitsschutzrechtlichen Unterweisungen.

Die Beteiligte zu 1) ist ein Unternehmen, dass mit der Herstellung, dem Vertrieb sowie der Installation von Aufzügen, Fahrtritten und Fahrsteigen befasst ist und in der Unternehmenszentrale in Z sowie an 38 weiteren Standorten in Deutschland – darunter auch in der Niederlassung Y – insgesamt cirka 2.800,00 Arbeitnehmer beschäftigt (im Folgenden: Die Arbeitgeberin). Beteiligter zu 2) ist der für die Niederlassung Y gewählte Betriebsrat (im Folgenden: Der Betriebsrat) und Beteiligter zu 3) der für das Unternehmen zuständige Gesamtbetriebsrat (im Folgenden: Der Gesamtbetriebsrat).

Am 17.12.2008 führten die Verhandlungen einer Einigungsstelle, an der neben der Einigungsstellenvorsitzenden und der Arbeitgeberin auch der Gesamtbetriebsrat im Auftrag der an den verschiedenen Niederlassungen der Arbeitgeberin gebildeten örtlichen Betriebsräte teilnahm, zu einem Teilspruch, der in eine Betriebsvereinbarung über Unterweisungen nach § 12 ArbSchG und hierzu erforderliche organisatorische Vorkehrungen umgesetzt wurde; wegen des Inhaltes dieser Betriebsvereinbarung wird auf Bl. 13 Rs. = Bl. 31 d.A. ...

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