Entscheidungsstichwort (Thema)
Person, arbeitnehmerähnliche. Rechtsweg. Arbeitnehmerähnliche Person
Leitsatz (redaktionell)
Für den Status als arbeitnehmerähnliche Person kommt es nicht auf die Weisungsabhängigkeit an.
Normenkette
ArbGG § 2
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Beschluss vom 14.06.2007; Aktenzeichen 11 Ca 343/07) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 14.06.2007 – 11 Ca 343/07 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin ist unbegründet.
Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass vorliegend für das Verfahren 11 Ca 343/07 (Arbeitsgericht Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach –) der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist.
Zunächst wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Sachverhaltsdarstellung in der angefochtenen Entscheidung (Seite 2 – 4 = Bl. 80 – 82 d. A.) Bezug genommen.
Mit dem Arbeitsgericht ist vorliegend davon auszugehen, dass die Klägerin zumindest als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen auf Seite 4 bis 6 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 82 – 84 d. A.) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. In der Beschwerdebegründung vom 09.07.2007 wird insbesondere in Abrede gestellt, dass die Klägerin weisungsabhängig tätig gewesen sei. Darauf kommt es, wie das Arbeitsgericht in s...