Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitszeitverlängerung. Sperrwirkung. Tarifvertrag. Sperrwirkung durch Tarifvertrag bei Arbeitszeitverlängerung
Leitsatz (redaktionell)
Regelt ein Tarifvertrag abschließend die Fragen der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit, besteht für die Annahme eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG kein Raum mehr.
Normenkette
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Beschluss vom 19.01.2006; Aktenzeichen 2 BV 69/05)
Nachgehend
BAG (Beschluss vom 24.04.2007; Aktenzeichen 1 ABR 47/06)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.01.2006 – Az. 2 BV 69/05 abgeändert und alle Anträge des Betriebsrates werden zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Unterlassungsbegehrens um die Mitbestimmungsbedürftigkeit der Beschäftigung von Teilzeitmitarbeitern auf der Grundlage eines Tarifvertrages.
Antragsteller und Beteiligter zu 1. ist ein Betriebsrat, (im folgenden: der Betriebsrat), dem 17 Mitglieder angehören und der bei der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. (im folgenden: die Arbeitgeberin) in deren Niederlassung „X.” errichtet ist.
Zu der Niederlassung gehört auch der Zustellstützpunkt W., bei dem Anfang des Jahres 2005 eine Neubemessung durchgeführt wurde.
Neubemessungen haben den Zweck, eine Veränderung des Personalbedarfes innerhalb eines Zustellstützpunktes oder einer größeren Organisationseinheit festzustellen. In Zustellstützpunkten wie auch in größeren Organisationseinheiten sind immer mehrere Zusteller tätig. Bei einer Veränderung der für die Zustelltätigkeit maßgeblichen Verhältnisse, wie z. B. bei einer Erhöhung der Anzahl der zu versorgenden Haushalte soll...