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LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 02.09.2008 - 1 Ta 155/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert. Kündigungen, mehrere. Streitwert. Zwischenzeugnis

 

Leitsatz (amtlich)

Der Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses ist im Hinblick auf dessen vorübergehende Bedeutung sowie seinen im Vergleich zu einem Schlusszeugnis geringeren wirtschaftlichen Wert grundsätzlich nur mit einem halben Bruttomonatsgehalt zu bewerten.

 

Normenkette

GKG § 42 Abs. 4 S. 1; RVG § 33 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 05.08.2008; Aktenzeichen 2 Ca 399/08)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 05.08.2008 – 2 Ca 399/08 – wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

 

Tatbestand

I. Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzverfahren.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.07.2000 als Gerüstbauer beschäftigt. Am 10.03.2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum selben Tage.

Hiergegen wendete sich der Kläger mit seiner Klage vom 25.03.2008, in welcher er neben dem Kündigungsschutzantrag Feststellung beantragte, dass sein Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände ende, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 10.03.2008 hinaus fortbestehe. Am 08.04.2008 sprach die Beklagte dem Kläger erneut eine Kündigung mit Wirkung zum 30.06.2008 aus, unter Berufung auf sein unentschuldigtes Fehlen im Betrieb. Hiergegen wendete sich der Kläger mit seiner Klageerweiterung vom 14.04.2008, in welcher er neben dem auf die zweite Kündigung bezogenen Kündigungsschutzantrag wiederum den sog. allgemeinen Schleppnetzantrag stellte und ferner beantragte, die Beklagte zu verurteilen...

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