Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit des Rücktritts von einem Vertrag, mit dem ein Unternehmen sich verpflichtet hat, für die Zahlung der Löhne und Gehälter eines in Insolvenzgefahr befindlichen Unternehmens einzustehen
Leitsatz (amtlich)
Wenn sich in einem Vertrag zugunsten Dritter ein Unternehmen verpflichtet, für die Zahlung der Löhne und Gehälter einer anderen in der Insolvenzgefahr befindlichen Firma einzustehen, kann das Unternehmen nicht von dem Vertrag deswegen zurücktreten, weil es nicht wie geplant zu einem Interessenausgleich zwischen dem Betriebsrat und der insolventen Firma gekommen ist, es sei denn, dass der Abschluss eines Interessenausgleichs als Bedingung für den Schuldbeitritt ausdrücklich geregelt ist.
Normenkette
BGB § 133
Verfahrensgang
ArbG Bayreuth (Entscheidung vom 03.01.2014; Aktenzeichen 4 Ca 441/13) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 03.01.2014, Az.: 4 Ca 441/13 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Lohnforderungen, die die in der Schweiz ansässige Beklagte aufgrund eines Schuldbeitritts begleichen soll. Die Klägerin war bei der Firma K... GmbH in M... zu einem Stundenlohn von 11,46 € bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden zzgl. anteiliges Urlaubsgeld in Höhe von 52,92 € brutto/Monat und VWL in Höhe von 20,00 € beschäftigt.
Unter dem 14.09.2012 unterbreitete die Firma K... GmbH dem bei dieser gebildeten Betriebsrat ein Angebot zu einer Betriebsvereinbarung wie folgt:
"Angebot zu einer Betriebsvereinbarung
Die Gesellschaft K... GmbH leidet unter den zurückgehenden Umsätzen, die aufgrund der ein...