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LAG Nürnberg Urteil vom 26.08.2004 - 2 Sa 463/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonstiges

 

Leitsatz (amtlich)

Wird bei einer Verschmelzung entgegen § 5 Abs. 1 Ziffer 8 Umwandlungsgesetz ein Sondervorteil im Verschmelzungsvertrag nicht angegeben und auch entgegen § 6 Umwandlungsgesetz nicht notariell beurkundet, kann der Begünstigte die Leistung nicht verlangen.

 

Normenkette

UmwG § 5 Abs. 1 Ziff. 8, §§ 6, 13, 20

 

Verfahrensgang

ArbG Weiden (Urteil vom 17.04.2002; Aktenzeichen 1 Ca 465/02)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Weiden vom 17.04.2002, Az: 1 Ca 465/02 abgeändert:

Es wird festgestellt, dass dem Kläger eine Vorruhestandsoption nach dem im Rundschreiben des Genossenschaftsverbandes Bayern vom 12.07.1990 vorgestellten Frühpensionierungsmodell für geschäftsführende Vorstandsmitglieder von Kreditgenossenschaften („E…-papier”) eingeräumt wurde und ihm bei Ausübung der Option nur die im „E…papier” angegebenen Vorruhestandsbezüge zustehen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Weiden angefallenen Kosten, die der Kläger zu tragen hat, gegeneinander aufgehoben.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Vereinbarung über eine Vorruhestandsoption im Zusammenhang mit einer Verschmelzung zweier Raiffeisenbanken.

Der Kläger trat zum 01.11.1965 in die Raiffeisenbank C… eG ein und wurde am 01.04.1985 zum hauptamtlichen Vorstandsmitglied der Raiffeisenbank C… eG bestellt.

Mit Verschmelzungsvertrag vom 23.05.1995 vereinbarten die Raiffeisenbank C… eG und die Raiffeisenbank D… eG die Verschmelzung beider Unternehmen. Der Verschmelzungsvertrag wurde am 22.06.1995 durch die außerordentliche Generalversammlung der Raiffeisenbank C… eG...

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