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LAG Nürnberg Urteil vom 20.11.2003 - 5 Sa 53/03

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Revisionsschrift – 6 AZR 624/03

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsentgelt. Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter. Besitzstandszulage

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird mit der Gewährung einer tariflichen Besitzstandszulage nicht nur der Zweck verfolgt, die zukünftige, sondern auch die bisherige Betriebstreue zu honorieren, so verstößt der Ausschluss der befristetet beschäftigten Arbeitnehmer von dem Erhalt einer Besitzstandszulage gegen § 4 Abs. 2 TzBfG.

 

Normenkette

TzBfG § 4 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Urteil vom 30.10.2002; Aktenzeichen 4 Ca 2192/02)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 30.10.2002, Aktenzeichen: 4 Ca 2192/02, in Ziffern 1. und 2. teilweise abgeändert und insoweit neu gefasst.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Besitzstandszulage Lohn in Höhe von EUR 509,73 (DM 996,94) (in Worten: Euro Fünfhundertneun 73/100) brutto zuzüglich 5 % Zins über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2001 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Besitzstandszulage Zuschläge in Höhe von EUR 12,– (DM 23,47) (in Worten: Euro Zwölf) nebst 5 % Zins über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2001 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

5. Die Klägerin trägt 12/13, die Beklagte 1/13 der Kosten beider Instanzen.

6. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Gewährung einer tarifvertraglichen Besitzstandszulage.

Die Klägerin war bei der Beklagten als Zustellerin zunächst aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge ab 25.09.2000 beschäftigt. Der letzte für die Zeit vom 31.12.2000 bis 21.09.2002 abgeschlossene Vertrag wurde zwischen den Parteien am 13.02.2001 einvernehmlich aufgehob...

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