Entscheidungsstichwort (Thema)
Abtretung. Lebensversicherung. Insolvenzrecht
Leitsatz (redaktionell)
Die Klausel in den Bedingungen der Lebensversicherer, eine Abtretung/Verpfändung werde der Versicherung gegenüber erst wirksam, wenn sie ihr gegenüber vom bisherigen Berechtigten angezeigt worden sei, führt im Fall unterbliebener Anzeige nicht zur absoluten Unwirksamkeit der Abtretung/Verpfändung.
Normenkette
InsO §§ 47-48, 53, 55 Abs. 1 Nr. 3, § 208; BGB §§ 398-399, 406, 410 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Urteil vom 20.11.2007; Aktenzeichen 4 Ca 1782/07) |
Nachgehend
Tenor
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 20.11.2007 wird wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger einen Betrag von 33.829,77 EUR (in Worten: dreiunddreißigtausendachthundertneunundzwanzig 77/100 Euro) sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.09.2005 als Masseverbindlichkeit schuldet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 2/3, der Beklagte trägt 1/3.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Erlös aus dem Rückkauf einer Versicherung.
Der Kläger wurde mit Vertrag vom 11.06.1999 von der G. + M.GmbH (i.F.: Schuldnerin) als Geschäftsführer angestellt. § 7 des Vertrags lautet:
„7.1 Die Gesellschaft übernimmt die Kosten der vom Geschäftsführer selbst abgeschlossenen Direktversicherung in Höhe der steuerlich zulässigen Höchstgrenze von DM 3.408,–.
7.2 Die Gesellschaft schließt für DM 20.000,– p.a. Jahresprämie eine Pensionsversicherung für den Geschäftsführer ab, die als unwiderruflich bzw. unverfallbar gilt, jedoch bei einem Ausscheiden aus dem Unternehmen zeitgemäß nach der Dienstzeit des Geschäftsfü...