Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit einer durch ein verbundenes Unternehmen erfolgten Anzeige an die Agentur für Arbeit. Wirksamkeit von durch ein bevollmächtigtes verbundenes Unternehmen vorgenommenen Rechtshandlungen
Leitsatz (amtlich)
Bei der Frage, ob eine rechtliche Vertretung im Sinne des § 2 Absatz 2 Nr. 6 RDG vorliegt, kommt es nicht darauf an, um welches Rechtsgeschäft es sich handelt, sondern darauf, ob das rechtliche Tätigwerden für ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 AktG erfolgt.
Normenkette
RDG § 2; RDG § 3; AktG § 15
Verfahrensgang
ArbG Bamberg (Entscheidung vom 26.04.2017; Aktenzeichen 4 Ca 501/16)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 21.05.2019; Aktenzeichen 2 AZR 582/18)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg - Kammer Coburg - vom 26.04.2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger war seit 01.03.2007 bei der Beklagten beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Arbeitsvertrag zugrunde. Danach wurde der Kläger als Kfz - Meister eingestellt.
Der Kläger weist einen Grad der Behinderung von 30 auf. Er ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
Bei der Beklagten besteht ein Betriebsrat.
Die A.-Deutschland AG schloss in Vertretung der Beklagten am 19.11.2015 mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich/Sozialplan mit Namensliste. In der dortigen Präambel heißt es, der Vorstand der A.-Deutschland AG habe in Vertretung der Beklagten die Entscheidung getroffen, die Werkstätten an den Standorten Berlin, Coburg, Köln, Mannheim, Neufahrn, Nürnberg und Schweinfurt an einen oder an mehrere Dritte zu verkaufen. Für den Fall, dass sie nicht verkauft würden, sei die Stilllegung beschl...