Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsentgelt
Leitsatz (amtlich)
War ein freigestelltes Betriebsratsmitglied vor der Freistellung Zugbegleiter, hat er auch während der Freistellung Anspruch auf Zahlung einer Zulage, die dem Ausgleich physischer und psychischer Belastungen dient.
Normenkette
BetrVG § 37 Abs. 4 i.v.m. der Richtlinie für die Gewährung von Aufwandsentschädigung für Lokomotivführer und Zugbegleiter der Deutschen Bundesbahn; BBesG § 17
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Urteil vom 04.12.1996; Aktenzeichen 4 Ca 9841/96)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 05.04.2000; Aktenzeichen 7 AZR 213/99)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 04.12.1996 – Az.: 4 Ca 9841/96 – wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist seit 19.12.1988 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt und zwar seit 01.03.1990 im Zugbegleitdienst tätig. Von Januar bis April 1994 war er als Übergangsbetriebsrat von seiner Tätigkeit als Zugbegleiter freigestellt. Mit der Klage verlangt er Zahlung einer Aufwandsentschädigung für Lokomotivführer und Zugbegleiter der Deutschen Bundesbahn auf Grund einer entsprechenden Richtlinie.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 520,– DM brutto sowie 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich Klageabweisung beantragt.
Das Arbeitsgericht Nürnberg hat mit Endurteil vom 04.12.1996 durch Az.: 4 Ca 9841/96 der Klage stattgegeben und die Berufung zugelassen. Auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen. Gegen das der Beklagten am 22.01.1997 zugestellte Endurteil legte diese am 19.02.1997 Berufu...