Revision eingelegt – 1 AZR 503/03
Entscheidungsstichwort (Thema)
sonstiges. Auslegung eines Sozialplans. Sozialplanabfindung. Eigenkündigung des Arbeitnehmers
Leitsatz (redaktionell)
1. Nimmt ein Sozialplan Arbeitnehmer, die eine Eigenkündigung aussprechen, von der Gewährung von Sozialplanleistungen aus, sofern der Eigenkündigung „Gründe zwingender Weiterbeschäftigung entgegenstehen”, muss der Arbeitgeber sowohl ein fortbestehendes zwingendes Beschäftigungsbedürfnis, wie auch substantiiert Gründe in der Person des Arbeitnehmers darlegen.
2. Eine Sozialplanabfindung kann auch bereits vor ihrer Fälligkeit geltend gemacht werden. Eine Ablehnung vor Geltendmachung setzt eine Ausschlussfrist nicht in Gang.
Normenkette
BetrVG § 112; TVG § 1 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157
Verfahrensgang
ArbG Würzburg (Aktenzeichen 5 Ca 784/02 A)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 26.10.2004; Aktenzeichen 1 AZR 503/03)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg – Kammer Aschaffenburg, Az.: 5 Ca 784/02 A, in Ziffern 1 und 2 teilweise abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von EUR 22.035,51 (i.W.: Euro Zweiundzwanzigtausendfünfunddreißig 51/100) brutto gemäß § 3 EStG zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % aus EUR 22.035,51 (i.W.: Euro Zweiundzwanzigtausendfünfunddreißig 51/100) seit dem 01.10.2000 zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
4. Von den kosten des Verfahrens 1. Instanz tragen der Kläger 2/15, die Beklagte 13/15. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
5. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung einer Sozialplanabfindung und hier sowohl generell darum, ob dem Kläger nach dem Sozialplan eine solche Abfindung zusteht, bzw. ob ein zuste...