Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsentgelt. Abrechnungsstreitigkeit. Ausschlussfristen
Leitsatz (redaktionell)
Verlangte eine tarifliche Ausschlussfrist die Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem Vertragspartner, kann diese grundsätzlich nicht durch eine „Probeabrechnung” gegenüber der Steuerkanzlei des Arbeitgebers erfolgen.
Rechnet der Arbeitgeber allerdings verfallene Ansprüche ab, gibt er damit zu erkennen, dass er diese – noch – anerkenne, bzw. bezahlen werde.
Normenkette
BGB § 611 Abs. 1, §§ 280, 254
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Teilurteil vom 10.01.2003; Aktenzeichen 6 Ca 5845/01) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 10.01.2003 – Az.: 6 Ca 5845/01 – teilweise in Ziffer II abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere EUR 1.160,66 (in Worten: Euro eintausendeinhundertsechzig 66/100) netto zu bezahlen.
3. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 10.01.2003 – Az.: 6 Ca 5845/01 – in Ziffern IV und teilweise in Ziffer V abgeändert.
4. Auf die Widerklage der Beklagten wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte EUR 18.688,78 (in Worten: Euro achzehntausendsechshundertachtundachzig 78/100) nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszins aus EUR 16.057,94 seit 01.07.2001 und 5 Prozentpunkte über dem Basiszins aus EUR 2.630,84 seit 01.08.2001 zu bezahlen.
5. Im Übrigen werden die weitergehenden Berufungen des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
7. Die Revision wird für jede der Parteien zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche des Klägers und um Schadensersatzansprüche der Beklagten.
Mit Klageschrift vom 05.07.2001 zum Arbeitsgericht Nürnberg begehrte de...