Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensberechnung bei der Prozesskostenhilfe unter Ausschluss steuerfreier Zahlungen für Verpflegungsmehraufwendungen und nicht anrechnungsfähigem Erziehungsgelds
Leitsatz (amtlich)
Bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens bleibt ein steuerfreier Verpflegungsmehraufwand unberücksichtigt. Bezieht der Antragsteller oder sein Ehepartner Erziehungsgeld, ist dieses bis zu einem Betrag von 300,00 € monatlich nicht anzurechnen.
Normenkette
ZPO § 115; SGB XII § 82; BEEG § 10; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1. Buchst. a); DGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 4; EStG § 3 Nr. 16, § 9 Abs. 4a; BEEG § 10 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Entscheidung vom 08.04.2016; Aktenzeichen 12 Ca 1165/15) |
Tenor
1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 08.04.2016 wird abgeändert.
2. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.
Gründe
I.
Die Parteien führten vor dem Arbeitsgericht Nürnberg einen Rechtsstreit.
Der Kläger beantragte am 19.10.2015 Prozesskostenhilfe und die Beiordnung von Frau Rechtsanwältin B.. Am 11.03.2016 legte der Kläger eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie Belege vor. Wegen des Inhalts wird auf die Erklärung Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht erließ am 11.03.2016 ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten, das diesem am 15.03.2016 zugestellt wurde. Der Beklagte legte gegen das Versäumnisurteil kein Rechtsmittel ein.
Am 08.04.2016 bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe und ordnete ihm Frau Rechtsanwältin B. bei. Es setzte monatlich zu zahlende Raten in Höhe von 143,00 € fest.
Der Beschluss wurde dem Kläger am 15.04.2016 zugestellt.
Der Kläger legte gegen den Beschluss am 17.05.2016 (Dienstag nach Pfingsten) sofortige Beschwerde ein. Er wendet sich gegen die Festsetzung der Ra...