Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfallen einer Pauschale für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen
Leitsatz (redaktionell)
Kostenschuldner der Auslagenpauschale für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen ist nach Nummer 9019 KV-GKG derjenige, der Videokonferenzverbindungen in Anspruch nimmt. In Anspruch nimmt die gerichtliche Leistung jedoch nur der Teilnehmer an einer solchen Videokonferenzverbindung.
Normenkette
ZPO § 269 Abs. 3 S. 2 2. Alt
Verfahrensgang
ArbG Bayreuth (Entscheidung vom 09.01.2024; Aktenzeichen 5 Ca 785/20) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 09.01.2024, Az.: 5 Ca 785/20, aufgehoben.
Gründe
I.
Mit gerichtlichem Beschluss vom 20.03.2023 wurde den Parteien gemäß § 128a ZPO auf Antrag der Beklagtenvertreter gestattet, sich während der Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten. Der Klägervertreter war im Gütetermin vom 26.04.2023 persönlich anwesend, der Beklagtenvertreter nahm per Videoübertragung teil. Mit Schriftsatz vom 31.07.2023 nahmen die Klägervertreter die Klage zurück.
Mit Kostenrechnung vom 12.09.2023, auf die inhaltlich Bezug genommen wird, wurden dem Kläger unter anderem die Kosten in Höhe von 15,- € für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen in Rechnung gestellt. Mit seiner Erinnerung vom 12.12.2023 wendete sich der Kläger gegen die Kostenrechnung vom 12.09.2023 und beantragte, die entstandenen Auslagen für die Inanspruchnahme der Videokonferenzverbindungen allein der Beklagten aufzuerlegen. Mit Beschluss vom 09.01.2024, auf den inhaltlich Bezug genommen wird, wurde die Erinnerung durch das Arbeitsgericht zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht hat ausdrücklich die Beschwerde zugelassen. Mit Beschwerdeschriftsatz vom 30.01.2024 wendet sich der Kläger gegen den ...