Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Beschluss vom 21.12.1989; Aktenzeichen 4 BV 115/89) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 21. Dezember 1989 – 4 BV 115/89 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Beachtung des Mitbestimmungsrechts des antragstellenden Betriebsrats bei der Anordnung von Überstunden durch die Antragsgegnerin.
Unter dem 17.07.1987 schlossen die Beteiligten eine Betriebsvereinbarung, in der das Verfahren bei der Durchführung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats im einzelnen geregelt ist (Bl. 18–21 d.A.).
Ein vom Betriebsrat unter dem 17.09.1987 eingeleitetes Beschlußverfahren, durch das der Antragsgegnerin aufgegeben werden sollte, es zu unterlassen, eine vorübergehende Verlängerung der Arbeitszeit (Überstunden) in allen Betriebsabteilungen ohne vorheriges Mitbestimmungsverfahren anzuordnen (4 BV 80/87 = jetzt 4 BV 70/89), endete am 15.10.1987 mit folgendem Vergleich:
- Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, in Zukunft Überstunden nur anzuordnen und durchzuzuführen unter Beachtung der Mitbestimmungsrechte gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.
- Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, Einstellungen nur unter der Wahrung der Mitbestimmungsrechte gem. § 99 BetrVG vorzunehmen.
Für die 36. bis 39. Kalenderwoche beantragte die Antragsgegnerin beim Antragsteller unter dem 29.08.1989 die Zustimmung zur Leistung von Überstunden wegen kurzfristiger Neuaufträge; den gleichen Antrag stellte die Antragsgegnerin unter dem 02.10.1989 für die 40. bis 44. Kalenderwoche. Der Antragsteller lehnte unter dem 31.08.1989 bzw. unter dem 02.10.1989 die Erteilung der Zustimmung ab, stimmte aber unter dem 06.10.1989 ab der 41. Kalenderwoche der Leistung von Überstunden zu. G...