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LAG Nürnberg Beschluss vom 13.03.2008 - 6 Ta 57/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert. uneigentlicher Hilfsantrag. Kündigung

 

Leitsatz (amtlich)

Ein unechter (uneigentlicher) Hilfsantrag ist bei der Wertfestsetzung der Anwaltsgebühren auch dann zu berücksichtigen, wenn eine Entscheidung über diesen Antrag nicht ergeht (hier: Weiterbeschäftigung nach Kündigung).

 

Normenkette

GKG § 45; RVG § 32

 

Verfahrensgang

ArbG Bayreuth (Beschluss vom 23.01.2008; Aktenzeichen 1 Ca 1280/07)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 23.01.2008 – Az.: 1 Ca 1280/07 – in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 31.01.2008 teilweise abgeändert.

2. Der Streitwert wird auf EUR 6.300,– festgesetzt.

3. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

 

Gründe

1. Die Beschwerde ist, soweit im Hinblick auf die teilweise Abhilfeentscheidung durch das Beschwerdegericht noch zu befinden ist, nur zum geringen Teil begründet. Das Arbeitsgericht hat den Wert des Weiterbeschäftigungsantrages zu Unrecht nicht berücksichtigt. Allerdings hat es den Wert des Zeugniserteilungsanspruches als bei weitem zu hoch angesetzt. Es rechtfertigt sich – über den nicht angegriffenen Vergleichswert ist nicht zu befinden – unter Berücksichtigung des in der Abhilfeentscheidung zutreffend angesetzten Wertes für die Klage gegen die Kündigung einschließlich des wirtschaftlich identischen Fortbestehensantrages ein Streitwert in Höhe von 6.300,– EUR.

2. Die fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist der Beschwerdewert angesichts dessen, dass die Klägervertreter statt des ursprünglich festgesetzten Streitwertes von 3.000,– EUR die Festsetzung von 7.500,– EUR beantragt haben, erreicht; insoweit kommt es auf das Verhältnis zur Ausgangsentscheidung an.

3. Hinsichtlich des Zeugniserteilungsanspruches hat das ...

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