Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung
Leitsatz (amtlich)
Läßt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer durch ein Detektivbüro beobachten, weil er den Verdacht hat, ein arbeitsunfähig krankgeschriebener Arbeitnehmer sei nicht arbeitsunfähig krank und verhalte sich entsprechend, sind die hierfür aufgewandten Kosten nicht im Kostenfestsetzungsverfahren festsetzbar, selbst wenn der Verdacht bestätigt wird, der Arbeitgeber deshalb kündigt und die vom Arbeitnehmer erhobene Kündigungsschutzklage abgewiesen wird. Es fehlt an dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Aufwendungen und späterem Prozeß (wie LAG Düsseldorf, 7 Ta 151/89 vom 13.7.1989 JurBüro 1989, 1702).
Normenkette
ZPO §§ 91, 103 ff.
Verfahrensgang
ArbG Würzburg (Beschluss vom 22.06.1994; Aktenzeichen 9 Ca 1396/93 A) |
Tenor
1. Der Kostenfestsetzungsbeschluß des Arbeitsgerichts Würzburg – Kammer Aschaffenburg – vom 22.06.1994 – 9 Ca 1396/93 A – wird abgeändert.
2. Der Antrag der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger war bei der Beklagten als Druckereihelfer beschäftigt. Wegen des Verdachts, der Kläger habe sich aufgrund vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit arbeitsunfähig krankschreiben lassen, beauftragte die Beklagte ein Detektivbüro mit der Observierung des Klägers, Das Büro führte am 24. und 25.06.1993 sowie am 29.06.1993 Observationen durch. Aufgrund der Ermittlungen des Büros kündigte die Beklagte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 01.07.1993 fristlos.
Gegen diese Kündigung wandte sich der Kläger mit der am 19.07.1993 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage. Mit Urteil vom 14.02.1994 wies das Arbeitsgericht die Klage ab. In erster Linie ging es davon aus, daß der Kläger nicht krank gewesen sei. Hil...