Rechtsmittel ist zugelassen.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung
Leitsatz (amtlich)
1. Rechtsgrundlage für die Erstattung der Reisekosten des Rechtsanwalts ist bei Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten § 91 Abs. 1 ZPO (nicht: § 91 Abs. 2 ZPO).
2. Kosten des nicht am Gerichtsort und nicht am Wohnort/Sitz der Partei ansässigen Rechtsanwalts wegen Reisen zum Gericht sind erstattungsfähig, wenn ein Informationsgespräch zwischen Partei und Rechtsanwalt erforderlich ist und durch die Anreise keine Mehrkosten entstehen im Vergleich zu den sich bei einer (fiktiven) Anreise vom Wohnort/Sitz der Partei ergebenden Kosten.
Normenkette
ZPO § 91 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Beschluss vom 01.03.2004; Aktenzeichen 9 Ca 7001/02) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 01.03.2004 – 9 Ca 7001/02 – wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 592,83 festgesetzt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
A.
Der Kläger hat beim Arbeitsgericht Nürnberg Kündigungsschutzklage gegen die Beklagte erhoben, die ihren Sitz in Hannover hat. Der von der Beklagten mit ihrer Vertretung beauftragte Rechtsanwalt hat seinen Kanzleisitz in Düsseldorf. Er hat den Verhandlungstermin vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg am 28.08.2003, 09.30 Uhr wahrgenommen. Nach dem rechtskräftigen Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 18.09.2003 hat der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Beklagte hat unter anderem die Festsetzung folgender Kosten für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins vom 28.08.2003 durch ihren Prozessbevollmächtigten begehrt:
Flugkosten Düsseldorf-Nürnberg-Düsseldorf |
EUR 451,83 |
Übernachtungskosten |
EUR 85,– |
Abwesenheitsgeld |
EUR... |