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LAG Nürnberg Beschluss vom 08.06.2000 - 2 Ta 65/00

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Rechtsmittel nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsentgelt

 

Leitsatz (amtlich)

Wird die Unterzeichnung der Einspruchsschrift gegen ein Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts mit dem Zusatz „I.A.” versehen, so kann allein wegen dieses Zusatzes nicht generell auf das Handeln eines Boten mit der Folge der Unzulässigkeit des Einspruchs geschlossen werden.

 

Normenkette

ZPO §§ 129-130, 340; ArbGG § 59

 

Verfahrensgang

ArbG Weiden (Beschluss vom 26.01.2000; Aktenzeichen 2 Ca 1699/99 C)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 02.02.2000 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden – Kammer Schwandorf, Gerichtstag Cham – vom 26.01.2000 – Az.: 2 Ca 1699/99 C – aufgehoben.

2. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Arbeitsgericht Weiden zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I.

Das Arbeitsgericht Weiden – Kammer Schwandorf, Gerichtstag Cham – erließ am 06.12.1999 folgendes Versäumnisurteil gegen die Beklagte:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 1.539,– brutto nebst 4 % Zinsen daraus ab 23.11.1999 zu bezahlen.
  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Der Streitwert wird auf DM 1.539,– festgesetzt.

Gegen das der Beklagten am 09.12.1999 zugestellte Urteil wurde mit Schriftsatz vom 15.12.1999, der am 16.12.1999 beim Arbeitsgericht einging, folgender Einspruch eingelegt:

„Hiermit erheben wir Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 06.12.1999 mit folgender Begründung.

In der Zeit vom 3.8.-13.8. bestand kein Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis begann am 16.8.99 und endete am 8.10.99. Hierfür wurde der vereinbarte Lohn bezahlt.

Mit freundlichen Grüßen

I.A. …”

Das Arbeitsgericht teilte mit Schreiben vom 27.12.1999 der Beklagten mit, dass die Unterzeichnung eines Rechtsmittels mit dem Zusatz „I.A.” zur wirksamen Einlegung des Re...

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