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LAG Niedersachsen Urteil vom 30.11.2007 - 16 Sa 163/07 E (veröffentlicht am 08.01.2004)

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Rechtsmittel eingelegt unter dem Aktenzeichen: 6 AZR 177/08

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Überleitung. Stufenaufstieg. Überleitung der Beschäftigten in TVöD und Vergütungsregelung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Stufenaufstieg der Beschäftigten im Fall der Überleitung in den TVöD richtet sich nicht nach der Beschäftigungszeit insgesamt, vielmehr muss eine ununterbrochene Tätigkeit in der neuen Entgeltgruppe durchlaufen sein, um in die nächst höhere Stufe zu gelangen.

 

Normenkette

TVÜ-VKA § 7; Entgelttabelle § 16

 

Verfahrensgang

ArbG Osnabrück (Urteil vom 23.01.2007; Aktenzeichen 3 Ca 474/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.08.2009; Aktenzeichen 6 AZR 177/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 23.01.07, Az. 3 Ca 474/06, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach der Vorschrift des § 7 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13.09.2005.

Der am 00.00.1976 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem Jahre 2000 als Gärtner mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt. Der Kläger ist Mitglied der tarifvertragsschließenden Partei ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, die Beklagte ist Mitglied der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände.

Der Kläger wurde nach den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Gemeinden (BMT-G) mit Wirkung zum 01.01.2004 in die Lohngruppe 6 eingruppiert. Das neue Tarifwerk des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD), abgeschlossen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände auf der einen Seite sow...

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