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LAG Niedersachsen Urteil vom 28.09.2010 - 3 Sa 540/10 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingetragene Lebenspartnerschaft. Diskriminierung. Betriebliche Altersversorgung

 

Leitsatz (amtlich)

Eingetragene Lebenspartner sind in der betrieblichen Altersversorgung hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung Ehegatten gleichzustellen, soweit am 1. Januar 2005 zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsschuldner noch ein Rechtsverhältnis bestand (BAG 14. 01. 2009 – 3 AZR 20/07 –; 15. 09. 2009 – 3 AZR 294/09).

Das gilt auch für Dienstordnungsangestellte, bei denen die anwendbare Dienstordnung für die Altersversorgung auf die Bestimmungen des BeamtVG verweist.

 

Normenkette

AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Urteil vom 03.02.2010; Aktenzeichen 8 Ca 199/09 Ö)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.12.2012; Aktenzeichen 3 AZR 684/10)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 03.02.2010 – 8 Ca 199/09 Ö – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger als eingetragenen Lebenspartner des früheren Dienstordnungsangestellten B. eine Hinterbliebenversorgung zu zahlen.

Herr B. (Geburtsjahr 1945) war bei der Beklagten als Dienstordnungsangestellter nach Besoldungsgruppe A 12 beschäftigt. Am 13.11.2003 begründete er mit dem Kläger, der ebenfalls Dienstordnungsangestellter ist, eine Lebenspartnerschaft nach § 1 Abs. 1 LPartG. Am 12.09.2007 verstarb Herr B.. Die für ihn geltende Dienstordnung enthält u. a. folgende Regelung:

„§ 6 Geld- und geldwerte Leistungen, Versorgung

(1)

Für Geld- und geldwerte Leistungen und die Versorgung gelten die Vorschriften für Beamte des Bundes entsprechend.

(2)

(…)”

Den Antrag des Klägers, ihm als Hinterbliebenen des Herrn B. Witwerpension wi...

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