Rechtsmittel eingelegt unter dem Aktenzeichen: 8 AZR 230/10
Entscheidungsstichwort (Thema)
Fortführung eines Hotelbetriebes durch den Zwangsverwalter
Leitsatz (amtlich)
Führt der Zwangsverwalter eines beschlagnahmten Grundstücks den Hotelbetrieb fort, ohne dass dem eine Vereinbarung mit oder eine Willensbekundung des Schuldners zu-grunde liegt, fehlt es an einem Rechtsgeschäft im Sinne des § 613 a BGB, so dass der Tat-bestand dieser Norm nicht gegeben ist.
Normenkette
BGB § 613a
Verfahrensgang
ArbG Hannover (Urteil vom 22.10.2009; Aktenzeichen 9 Ca 51/09) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 22.10.2009 – 9 Ca 51/09 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin auf den Beklagten sowie um die Verpflichtung, sie zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen.
Die Klägerin war seit dem 01.10.1992 bei der H- und T GmbH als Hausdame beschäftigt, zuletzt mit einem monatlichen Bruttoentgelt von 2.045,70 EUR bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden.
Die H- und T GmbH (HTM) betrieb als Pächterin das F-Hotel, das sich auf dem Grundstück Straße 19 in B-Stadt befindet. Eigentümerin dieses Grundstückes ist die Fa. X GmbH (X).
Ein Gläubiger der X betrieb gegen diese die Zwangsvollstreckung. Vor diesem Hintergrund bestellte das Amtsgericht B-Stadt mit Beschluss vom 03.01.2008 den Beklagten zum Zwangsverwalter des Grundstückes Straße 19, B-Stadt.
Nach Anordnung der Zwangsverwaltung zahlte die HTM keine Pachtzins an den Beklagten. Daraufhin kündigte er mit Schreiben vom 10.12.2008 das Pach...