Entscheidungsstichwort (Thema)
Befugnis des Arbeitgebers zur einseitigen Anordnung von Freizeitausgleich zwecks Abgeltung von Bereitschaftsdienstentgelten
Leitsatz (amtlich)
1. § 46 Abs.5 TVöD BT-K a.F. beinhaltet eine Rechtsgrundverweisung auf § 10 Abs.3 TVöD
2. Die Erforderlichkeit der einseitigen Anordnung von Freizeitausgleich für geleistete Bereitschaftsdienste zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, Ruhe zeiten nach § 5 ArbZG, durch den Arbeitgeber iSv § 46 Abs.7 TVöD BT-K n.F. ist zu verneinen, wenn der Arbeitgeber bei der Anordnung dieser Bereitschaftsdienste zuvor selbst gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen hat.
Normenkette
TVöD BT-K § 46 Abs. 5; TVöD BT-K § 46 Abs. 7 T
Verfahrensgang
ArbG Lüneburg (Urteil vom 09.11.2007; Aktenzeichen 1 Ca 294/07) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 09.11.2007 – 1 Ca 294/07 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.607,76 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 30 % und die Beklagte zu 70 % zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dazu verpflichtet ist, dem Kläger mit Freizeit ausgeglichene Bereitschaftsdienste zu vergüten.
Der am 00.00.1948 geborene Kläger ist seit Januar 1987 bei der Beklagten als Krankenpfleger beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit der TVöD und die diesen ergänzenden Vorschriften Anwendung. Die Vergütung des Klägers...