Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags hinsichtlich der Eingruppierung eines Arbeiters
Leitsatz (redaktionell)
Ein Arbeitsverhältnis ist anzunehmen, wenn die Leistung von Diensten nach Weisung des Dienstberechtigten und gegen Zahlung von Entgelt den Schwerpunkt des durch privatrechtlichen Vertrag begründeten Rechtsverhältnisses darstelle. Dieses unterscheidet sich von der Selbständigkeit durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit. Ein freier Mitarbeiter kann über Annahme oder Ablehnung von Aufträgen grundsätzlich frei entscheiden. Einem Auftraggeber steht auch gegenüber einem freien Mitarbeiter grundsätzlich das Recht zu, Anweisungen hinsichtlich des Arbeitsergebnisses zu erteilen, wobei dies typischerweise sachbezogen und ergebnisorientiert und demnach auf die zu erbringende Dienst- und Werkleistung abzielt.
Normenkette
TVöD § 12 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Hameln (Entscheidung vom 28.04.2022; Aktenzeichen 1 Ca 309/21 E) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 28.04.2022 (1 Ca 309/21 E) wie folgt abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger trat 1996 als vollbeschäftigter Arbeiter im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verteidigung auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 10 d. A.), auf den die Tarifverträge für die Arbeitnehmer des Bundes, insbesondere der Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) Anwendung finden, in die Dienste der Beklagten.
Der Kläger absolvierte bei der Beklagten unter an...