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LAG Niedersachsen Urteil vom 21.06.2023 - 13 Sa 400/22 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags hinsichtlich der Eingruppierung eines Arbeiters

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Arbeitsverhältnis ist anzunehmen, wenn die Leistung von Diensten nach Weisung des Dienstberechtigten und gegen Zahlung von Entgelt den Schwerpunkt des durch privatrechtlichen Vertrag begründeten Rechtsverhältnisses darstelle. Dieses unterscheidet sich von der Selbständigkeit durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit. Ein freier Mitarbeiter kann über Annahme oder Ablehnung von Aufträgen grundsätzlich frei entscheiden. Einem Auftraggeber steht auch gegenüber einem freien Mitarbeiter grundsätzlich das Recht zu, Anweisungen hinsichtlich des Arbeitsergebnisses zu erteilen, wobei dies typischerweise sachbezogen und ergebnisorientiert und demnach auf die zu erbringende Dienst- und Werkleistung abzielt.

 

Normenkette

TVöD § 12 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Hameln (Entscheidung vom 28.04.2022; Aktenzeichen 1 Ca 309/21 E)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.12.2024; Aktenzeichen 4 AZR 201/23)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 28.04.2022 (1 Ca 309/21 E) wie folgt abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger trat 1996 als vollbeschäftigter Arbeiter im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verteidigung auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 10 d. A.), auf den die Tarifverträge für die Arbeitnehmer des Bundes, insbesondere der Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) Anwendung finden, in die Dienste der Beklagten.

Der Kläger absolvierte bei der Beklagten unter anderem die Lehrgänge "ATN 7 FlgGerMech Trw CH-53" und "ATN 6 FlgGerMech Trw CH-53", ein Gesellen- und ein Meisterlehrgang für das Transporthubschraubermodell CH-53, sowie den Lehrgang "SASPF IH-Fachkraft Flight". Das Kürzel "SASPF" steht für "Standard-Anwendungs-Software-Produkt-Familien".

Die Beklagte beschäftigte den Kläger in unterschiedlichen Bereichen zunächst als Hubschrauber- bzw. Fluggerätemechaniker und daneben z. T. als Kraftfahrer. Mit Wirkung zum 01.07.2017 übertrug sie ihm in der Teileinheit (TE) "Arbeitsplanung/Materialsteuerungsgruppe" einen Dienstposten als Materialbuchhalter bei der luftfahrzeugtechnischen Staffel NH90 (LfzTStff NH90) des internationalen Hubschrauberausbildungszentrums in Bückeburg. Das Kürzel "NH90" bezeichnet das in der Dienststelle zu versorgende Transporthubschraubermodell.

In der aktuellen Tätigkeitsdarstellung vom 01.10.2018/14.05.2019 (Bl. 11 - 13 d. A.) sind folgende Tätigkeiten, die eine Bewertung als Arbeitsvorgänge ermöglichen sollen, beschrieben:

LfdNr

Zeitanteil in %

6.1 Steuert selbständig und eigenverantwortlich die Ersatzteilversorgung der LfzTStff NH90 für die planbare und nicht planbare Instandsetzung gem. den Forderungen des Wartungszuges und der TE Arbeitsplanung.Veranlasst und überwacht die Anforderung und Bereitstellung der für die Wartung, planbare und nicht planbare Instandsetzung erforderlichen Versorgungsartikel, mittels DV-System SASPF, über die Materialbereitstellungszonen (MBZ) und informiert die Verbraucher-Einheiten/ Teileinheiten.Schwierige Auswertung von Materialkonten und Ermittlung von Ausweichartikel, Gerät oder gleichwertige Ersatzteile mittels DV-System SASPF und Transferorten, Prüfung und Bewertung vorhandener Ressourcen und Veranlassung von Folgemaßnahmen.Hierzu sind umfassende Kenntnisse sowie eigene geistige Initiative zu logischen Prozessen gefordert, die einen Anteil von mindestens 20% seiner Tätigkeit umfassen. Die Fähigkeit zur schwierigen Analyse, Bewertung und Auswahl von vorhandene Ressourcen Datenblättern und technischen Dokumentationen (teilweise in englischer Sprache), stellen eine Grundlage für die Sicherstellung der Flugstundenproduktion dar.

60,00

6.2 Koordiniert die Ersatzteilversorgung zwischen Lfz-Nachschubgruppe und Verbraucher-Einheiten/Teileinheiten. Veranlasst und überwacht die Einlagerung von Versorgungsartikeln in Materialbereitschaftszonen (MBZ) und deren Ausgabe. Veranlasst dezentrale Beschaffungen für LfzTStff NZ90, Ausb Wkst H am StO Bückeburg, DtA DEU/FRAU AusbEinr TIGER und VI-Insp. LehrGrp B am StO Faßberg. Steuert und Überwacht selbständig die Einhaltung der Verfahren zum Engpassmanagement mittels DV-System SASPF und regelt erforderliche Maßnahmen mit den vorgesetzten Dienststellen. Stimmt die Ersatzteilversorgung der LfzTStff NH90 mit den Materialkontrollzentren, Depots, bundeseigenen Lagern und Werften der Luftwaffe ab.

30,00

6.3 Überwacht und koordiniert die im eigenen Verband instandzusetzenden Austauschteile und die Rücklieferung von rücklieferungspflichtigen Teilen.

10,00

Üblicherweise sind die Abläufe so, dass die Betriebsplanung oder auch der Bereich Wartungszug für anstehende Instandsetzungsarbeiten und für durchzuführende Wartungsarb...

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