Entscheidungsstichwort (Thema)
Stufenzuordnung eines TÜV-Sachbearbeiters nach dem Tarifvertrag über die Wiederinkraftsetzung des Vergütungsrahmentarifvertrages
Leitsatz (amtlich)
§ 3 Ziffer 4. Satz 2 VergRTV (neu) vom 10. Mai 2012 ist dahin auszulegen, dass die Berufspraxis nicht unmittelbar, sondern zeitlich irgendwann vor der Einstellung beim Mitglied der Tarifgemeinschaft erworben worden ist. Diese Berufspraxis kann bei einem oder mehreren Mitgliedern der Tarifgemeinschaft absolviert worden sein.
Normenkette
VergRTV § 3; TV-VergR § 3 Nr. 4 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Hannover (Entscheidung vom 07.12.2016; Aktenzeichen 11 Ca 321/16) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Hannover vom 07.12.2016 - 11 Ca 321/16 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Stufenzuordnung des Klägers in Tätigkeitsgruppe E des Tarifvertrages vom 10.05.2012 über die Wiederinkraftsetzung des Vergütungsrahmentarifvertrages vom 05.10.1999 (VergRTV [neu]) sowie daraus resultierende Entgeltdifferenzansprüche für die Monate Januar 2013 bis November 2015.
Die Beklagte ist ein Unternehmen der A. und Mitglied der Tarifgemeinschaft technischer Überwachungsvereine. Der Kläger war auf Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 20.10.2004 seit dem 01.11.2004 bis zu seinem Renteneintritt zum 30.11.2015 bei der Beklagten als Sachbearbeiter in der Abteilung Entwicklung und Service in B. tätig. Nach Ziffer 2. dieses Arbeitsvertrages fanden auf das Arbeitsverhältnis die zwischen der Tarifgemeinschaft technischer Überwachungsvereine e. V. und der Ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ...