Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbeziehen eines Bewerbers in ein Auswahlverfahren trotz Vorbeschäftigung hinsichtlich der Besetzung einer sachgrundlos befristeten Stelle
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Globalantrag, der eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfasst, ist insgesamt als unbegründet abzuweisen, wenn es darunter zumindest auch Fallgestaltungen gibt, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist.
2. Dem Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG ist ein Bereich der allein öffentlichen Interessen dienenden Organisationshoheit des öffentlichen Arbeitgebers vorgelagert.
Normenkette
GG Art. 33 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Osnabrück (Entscheidung vom 02.11.2022; Aktenzeichen 2 Ca 348/21 Ö) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 02.11.2022 - 2 Ca 348/21 Ö - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin und das beklagte Land jeweils zu 50%.
3. Die Revision wird zugelassen. Hinsichtlich der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO wird auch die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin in ein Auswahlverfahren hinsichtlich der Besetzung einer sachgrundlos befristeten Stelle einzubeziehen war und ob sie zukünftig bei Stellenausschreibungen dieser Art trotz ihrer Vorbeschäftigung beim beklagten Land zu berücksichtigen ist.
Die am 00.00.1993 geborene Klägerin verfügt über ein Bachelor- und Masterabschluss Soziale Arbeit. Während ihres Studiums schloss sie im Zeitraum von Oktober 2016 bis Juli 2020 insgesamt 7 befristete und auf die jeweilige Vorlesungszeit von 4 - 5 Monaten beschränkte Arbeitsverträge mit dem beklagten Land ab (vgl. bspw. befristeter Arbeitsver...