Rechtsmittel eingelegt unter dem Aktenzeichen: 2 AZN 203/10
Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitszeitbetrug. Einzelfallentscheidung zu wichtigem Grund
Leitsatz (amtlich)
Macht ein Arbeitnehmer an 7 Tagen in Folge fehlerhafte Angaben zum Beginn und/oder Ende seiner täglichen Arbeitszeit, lässt dies den Rückschluss auf vorsätzlichen Arbeitszeitbetrug ohne Weiteres zu.
Normenkette
BGB § 626
Verfahrensgang
ArbG Osnabrück (Urteil vom 17.11.2008; Aktenzeichen 6 Ca 275/08) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 17.11.2008, 6 Ca 275/08, abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung der Beklagten vom 17.06.2008 auf Grund des Vorwurfes des Arbeitszeitbetruges, hilfsweise des dringenden Verdachts des Arbeitszeitbetruges.
Für das Vorbringen der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren und den unstreitigen Sachverhalt wird zunächst auf den detaillierten Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 17.11.2008 Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
Nachdem sich im erstinstanzlichen Verfahren die Vorwürfe der Beklagten hinsichtlich des Arbeitszeitbetruges bzw. des Verdachtes eines Arbeitszeitbetruges auf den Zeitraum vom 26.05. bis 02.06.2008 beschränkten, brachte sie im Laufe des Berufungsverfahrens mit Schriftsatz vom 13.11.2009 vor, dass die Klägerin auch am 03.06. und 04.06.2008 fehlerhafte Angaben hinsichtlich der tatsächlichen Arbeitszeit getätigt habe.
Das Arbeitsgericht gab der Klage mit Urteil vom 17.11.2008 statt und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 17.06.2008 nicht beendet worden sei und verurteilte die Bek...