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LAG Niedersachsen Urteil vom 16.09.2011 - 6 Sa 348/11 (veröffentlicht am 31.10.2011)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsabgeltung. Verfall und Verjährung von Urlaubsansprüchen bei langandauernder Erkrankung

 

Leitsatz (amtlich)

Im bestehenden Arbeitsverhältnis verfällt der Urlaubsanspruch, der wegen andauernder Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitnehmer nicht realisiert werden konnte, mangels Erfüllbarkeit nicht.

Mangels Fälligkeit beginnt in diesen Fällen auch nicht der Lauf der Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Kalenderjahres.

 

Normenkette

BGB §§ 195, § 199 ff.; BUrlG § 7 Abs. 3, § 26; TVöD § 37 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Lingen (Urteil vom 09.02.2011; Aktenzeichen 2 Ca 479/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.06.2013; Aktenzeichen 9 AZR 855/11)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 09.02.2011 – 2 Ca 479/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubes und des Zusatzurlaubes nach § 125 Abs. 2 SGB IX aus dem Jahr 2006.

Der am 00.00.1965 geborene Kläger war vom 01.08.1982 – 31.12.2009 bei der Beklagten im Wasser- und Schifffahrtsamt in C-Stadt beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtete sich u. a. nach den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst (Bund). Vom 20.02.2006 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem 20.03.2006 ist er als Schwerbehinderter anerkannt im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX.

Mit Schreiben vom 07.04.2009 hatte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31.10.2009 aus personenbedingten Gründen gekündigt. Auf die daraufhin vom Kläger eingereichte Kündigungsschutzklage stellte das Arbeitsgericht Lingen mit Urteil vom 27.04.2009 (2 Ca 287/09) fest, d...

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