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LAG Niedersachsen Urteil vom 10.06.2005 - 10 Sa 185/05 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesamtversorgungsobergrenze. Berechnung der fiktiven Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 2 abs. 5 BetrAVG friert alle Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Betriebsrente eines vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschiedenen Arbeitnehmers auf den Zeitpunkt seines Ausscheidens ein. Daher ist für die Berechnung einer in der Versorgungsordnung vorgesehenen Versorgungsobergrenze das letzte ruhegeldfähige Einkommen des Arbeitnehmers maßgeblich.

2. Diese Berechnungsweise verletzt den Arbeitnehmer nicht in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsfreiheit.

 

Normenkette

Betr AVG § 2 Abs. 5; GG Art. 12 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Urteil vom 29.10.2004; Aktenzeichen 13 Ca 318/04 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 29.10.2004 – 13 Ca 318/04 B – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob der von der Versorgungsordnung festgelegte Höchstwert der Gesamtversorgung bereits durch die gesetzliche Rente überschritten ist, so dass dem Kläger keine Betriebsrente zu zahlen ist.

Der 1940 geborene Kläger hat am 15.08.1956 mit seiner beruflichen Ausbildung begonnen. Er war vom 01.04.1964 bis zum 30.11.1988 bei dem damaligen Trägerunternehmen des Beklagten beschäftigt. Die Richtlinien für die freiwilligen Leistungen an die Betriebsangehörigen der HBWE-Richtlinien, auf die Bezug genommen wird (Bl. 27 bis 42 d. A.), lauten, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, wie folgt:

§ 2

Voraussetzungen für die Gewährung von Renten

1. Renten werden gewährt, wenn der Betriebsangehörige

a) vor Vollendung des 55. Lebensjahres in die Dienste der Firma getreten ist; bei Frauen tritt an die Stelle des 55. das 50. Le...

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  (1) 1Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des ...

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