Entscheidungsstichwort (Thema)
Gerichtliche Bestimmung einer in das Ermessen des Arbeitgebers gestellten Karenzentschädigung
Leitsatz (amtlich)
Die Wettbewerbsabrede, die die Höhe der Karenzentschädigung in das Ermessen des Arbeitgebers stellt, ist nicht nichtig. Bei der gerichtlichen Bestimmung der Höhe der Karenzentschädigung gemäß § 315 Abs. 3 BGB ist die Regelung des § 74 Abs. 2 HGB zu berücksichtigen.
Normenkette
BGB § 315 Abs. 3; HGB § 74; BGB § 273 Abs. 1, § 611 Abs. 1; HGB § 74 Abs. 2, § 74c Abs. 2, § 75 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Entscheidung vom 20.03.2012; Aktenzeichen 1 Ca 531/10) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 20.03.2012 - 1 Ca 531/10 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Sein Streithelfer trägt die zweitinstanzlichen Kosten der Nebenintervention.
Die Revision wird für den Beklagten hinsichtlich seiner Verurteilung in die Klageanträge zu 2) und zu 3) zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wesentlichen über eine Karrenzentschädigung.
Der Beklagte produziert und vertreibt Futtermittel und Ergänzungsfuttermittel sowie Pferdepflege- und kosmetische Produkte. Der Kläger war seit dem 01.01.2008 bei dem Beklagten als Exportvertriebsmitarbeiter tätig gegen ein Monatsgehalt von 7.500,00 € brutto zuzüglich eines geldwerten Vorteils in Höhe von 1.089,20 € brutto für die Privatnutzung seines Dienstfahrzeugs.
Der Einstellung des fachfremden Klägers ging ein Gespräch der Parteien am 10.09.2007 voraus, bei dem eine Liste (Anlage B4, Bl. 271 d.A.) über in den Jahren 2008 und 2009 zu erzielende Exportumsätze erstellt wurde. In der Folge unterzeichneten die Parteien den Arbeitsvertrag vom ...