Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsausfall. streikbedingt. Überstundenzuschläge. Überstundenzuschlag
Leitsatz (amtlich)
Fällt die Arbeit aufgrund eines rechtmäßigen Streikes aus, dann werden für die Überstundenzuschläge nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden jenseits der 39 Stundenwoche berücksichtigt. Dies folgt aus der Auslegung des § 7 Abs. 7 TVöD.
Normenkette
TVöD § 7 Abs. 7
Verfahrensgang
ArbG Nienburg (Urteil vom 19.05.2011; Aktenzeichen 2 Ca 42/11 Ö) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 19.05.2011 – 2 Ca 42/11 Ö – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Überstundenzuschlages nach § 8 Abs. 1 a TVöD.
Wegen des gesamten erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, Bl. 1 – 3 desselben, Bl. 21 und 22 der Gerichtsakte, verwiesen.
Mit Urteil vom 19.05.2011 hat das Arbeitsgericht Nienburg die Klage abgewiesen und einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Überstundenzuschlages für 8,5 Stunden verneint. Es hat gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 2 b ArbGG die Berufung zugelassen. Wegen der genauen Einzelheiten der rechtlichen Würdigung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, Bl. 3 – 9 desselben, Bl. 22 – 25 der Gerichtsakte, verwiesen.
Dieses Urteil ist der Klägerin am 07.06.2011 zugestellt worden. Mit einem am 06.07.2011 eingegangenen Schriftsatz hat sie hiergegen Berufung eingelegt und diese mit einem am 08.09.2011 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 19.07.2011 die Rechtsmittelbegründungsfrist entsprechend verlängert hatte.
Mit ihrer...