Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung
Leitsatz (amtlich)
Die Auslegung der tariflichen Eingruppierungsmerkmale ergibt, dass für die Eingruppierung als Fleischergeselle neben der Berufsausbildung die Ausübung einer zum Berufsbild des Fleischers gehörenden Teiltätigkeit ausreichend ist.
Normenkette
Firmentarifvertrag
Verfahrensgang
ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 16.02.2010; Aktenzeichen 1 Ca 473/09) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 16.02.2010, 1 Ca 473/09, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 5.577,63 EUR festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen mit Änderungskündigung vom 29.07.2009, ausgesprochen zum 31.10.2009, sozial ungerechtfertigt ist. Er hat die Änderungskündigung unter Vorbehalt angenommen.
Der Kläger, 1966 geboren, verheiratet und vier Kindern unterhaltspflichtig, ist ausgebildeter Fleischer und seit dem 03.09.1990 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Fleischwarenindustrie mit Mitte 2009 219 Beschäftigten. Im Betrieb finden Anwendung firmentarifvertragliche Regelungen, darunter der Lohntarifvertrag vom 26.08.2008 (LTV).
Der Kläger war in der Materialvorbereitung beschäftigt, in der insbesondere Schinken zerlegt wurden, und erhielt Lohn nach Lohngruppe I LTV. Die Änderungskündigung vom 29.07.2009 (Bl. 6 und 7 d. A.) beinhaltet Umsetzung in den Bereich der Rohwurst mit Lohn nach Lohngruppe III LTV ab 01.11.2009 und gestaffelten Ausgleichszahlungen bis zum 31.12.2010. Der Kläger ist seit Anfang Juli 2009 im Bereich Roh...