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LAG Niedersachsen Urteil vom 05.11.2013 - 1 Sa 489/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachgrund zur Befristung des Arbeitsverhältnisses durch gerichtliche Protokollierung eines übereinstimmenden Vorschlags der Parteien. Kontrollpflichten des Gerichts bei Vergleichsabschluss

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Sachgrund zur Befristung durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG ist nicht nur gegeben, wenn der Vergleich auf Vorschlag des Gerichts zustande kommt. Es genügt, wenn es zu einem gerichtlichen Vergleich im Sinne von § 278 Abs. 6 ZPO kommt, der auch auf übereinstimmenden Vorschlag der Parteien geschlossen werden kann. (gegen BAG 15.02.2012 7 AZR 734/10).

2. Das Gericht ist gehalten vor Feststellung des Vergleichsschlusses nicht nur zu prüfen, ob der von den Parteien unterbreitete Vergleichsvorschlag gegen gesetzliche Verbote oder gegen § 138 BGB verstößt. Es hat darüber hinaus zu kontrollieren, ob die Schutzinteressen des Arbeitnehmers im Vergleich ausreichend brücksichtigt worden sind (§ 17 Abs. 2 BeurkG).

 

Normenkette

BeurkG § 17 Abs. 6; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8; ZPO § 278 Abs. 6, 6 S. 1 Alt. 1, Abs. 6 S. 1 Alt. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Entscheidung vom 17.04.2013; Aktenzeichen 8 Ca 20/13 Ö)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.01.2015; Aktenzeichen 7 AZR 2/14)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 17. April 2013 - 8 Ca 20/13 Ö - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien steht im Streit, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund einer Befristung zum 31.12.2012 endete. Von Bedeutung ist dabei, ob sich die Befristung auf einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag gründete oder nicht.

Die 1952 geborene Klägerin war bei der be...

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