Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersversorgung im Wege der Gehaltsumwandlung. Unwirksamkeit gezillmerter Lebensversicherungsverträge. Schadenersatz
Leitsatz (amtlich)
Ob die Verwendung „gezillmerter” Lebensversicherungsverträge, bei denen die Vertragskosten in den ersten Versicherungsjahren in voller Höhe zum Abzug kommen, bei der Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung unzulässig ist, bleibt unentschieden.
Selbst wenn man eine Unwirksamkeit dieses Versorgungsweges annehmen sollte, folgt daraus kein Anspruch auf – vollständige oder teilweise – Nachzahlung der umgewandelten Entgeltanteile (entgegen LAG München vom 15.3.2006 – 4 Sa 1152/06).
Bei einem Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 17 Abs. 3 BetrAVG kommt vorrangig eine Anpassung der Versorgungsleistungen in Betracht. Bei Fortbestehen des Versicherungsvertrages kann sich ein Schaden erst bei Eintritt des Versicherungsfalles realisieren und ist erst dann zu beziffern.
Normenkette
BetrAVG § 1 Abs. 2, § 17 Abs. 3; BGB § 305 ff.
Verfahrensgang
ArbG Göttingen (Urteil vom 04.12.2007; Aktenzeichen 2 Ca 299/07 B) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 04.12.2007 – 2 Ca 299/07 B – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz- bzw. Ausgleichsansprüche wegen einer betrieblichen Altersversorgung.
Der Kläger, der am 00.00.1950 geboren und von Beruf Kaufmann ist, war in der Zeit vom 01.05.2002 bis zum 30.09.2005 bei der Beklagten, einer Bäcker- und Konditorengenossenschaft, als Betriebsstättenleiter in G. beschäftigt. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte durch Eigenkündigung.
In der Betriebsstätte G. hat ein Vertreter des G.-Versicherungskonzerns den Beschäftigten die Möglichkeiten ...