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LAG Niedersachsen Urteil vom 05.05.1995 - 12 Sa 1606/94 E

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Verfahrensgang

ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Aktenzeichen 4 Ca 315/93 E)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.06.1997; Aktenzeichen 4 AZR 747/95)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird bei einem Streitwert von 7.200,– DM kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die am … geborene Klägerin steht seit dem 1. Mai 1979 als Haus- und Familienpflegerin in den Diensten des beklagten Vereins und ist in einer Sozialstation als Teilzeitbeschäftigte tätig. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich nach dem Dienstvertrag vom 18. Dezember 1989.

Die Parteien streiten um die zutreffende Vergütung der Klägerin, insbesondere darüber, ob sie Anspruch auf Bezahlung nach Vergütungsgruppe VII der Sparte N Anlage 1 der Dienstvertragsordnung vom 16. Mai 1983 (DVO) in der Fassung vom 23. Januar 1991 hat.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im einzelnen wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO auf den ausführlichen Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 100 bis 104 d.A.) sowie die vor dem Arbeitsgericht gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen verwiesen.

Das Arbeitsgericht Oldenburg hat nach Einholung einer Auskunft durch das am 31. Mai 1994 verkündete, hiermit in Bezug genommene Urteil (Bl. 99 bis 110 d.A.) festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 1. Januar 1991 Vergütung nach Maßgabe der Vergütungsgruppe VII der Anlage N der Dienstordnung vom 16. Mai 1993 auf der Grundlage der Änderung vom 23. Januar 1991 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es der Beklagten auferlegt und den Streitwert auf 7.200,– DM festgesetzt.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe die begehrte Vergütung zu, denn sie erfülle die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe VII. Danach erhielten Haus- und Familienhelferinnen mit einer ihre...

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