Entscheidungsstichwort (Thema)
AGG. Indizwirkung. Zahlungsklagen
Leitsatz (amtlich)
Verfahrensverstöße im Bereich des Auswahlverfahrens bei der Einstellung von Arbeitnehmern haben gem. § 22 AGG nur dann eine indizielle Bedeutung, wenn sie irgendeinen Bezug zu dem in § 1 AGG genannten (sog. pönalisierten) Merkmal aufweisen.
Normenkette
AGG § 22
Verfahrensgang
ArbG Hannover (Urteil vom 15.07.2010; Aktenzeichen 11 Ca 110/10 Ö) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 15.07.2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin fordert Entschädigung und Schadensersatz wegen einer behaupteten Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens.
Wegen der genauen Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, Bl. 2 bis 6 desselben, Bl. 130 bis 132 der Gerichtsakte verwiesen.
Mit Urteil vom 15.07.2010 hat das Arbeitsgericht Hannover die Klage abgewiesen. Wegen der genauen Einzelheiten der rechtlichen Würdigung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, (Bl. 6 bis 9 desselben, Bl. 132 bis 134 der Gerichtsakte) verwiesen.
Dieses Urteil ist der Klägerin am 06.08.2010 zugestellt worden. Mit einem am 31.08.2010 eingegangenen Schriftsatz hat sie Berufung eingelegt und diese mit einem am 08.11.2010 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 06.10.2010 die Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.11.2010 verlängert hatte. Nachdem sie ursprünglich im vollem Umfang ihr erstinstanzliches Klageziel weiter verfolgt hat, begehrt sie mit ihrem am 01.03.2011 eingegangenen Schriftsat...