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LAG Niedersachsen Urteil vom 03.11.2009 - 13 Sa 1497/08 (veröffentlicht am 08.01.2004)

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Rechtsmittel eingelegt unter dem Aktenzeichen: 2 AZR 801/09

Entscheidungsstichwort (Thema)

Benehmensherstellung mit dem Personalrat. Abkürzung der Stellungnahmefrist des Personalrats bei außerordentlicher Kündigung

Leitsatz (amtlich)

1. Kürzt die Dienststelle bei Benehmensherstellung zur außerordentlichen Kündigung die Stellungnahmefrist von einer Woche auf drei Tage ab, ohne dass ein dringender Fall vorliegt, ist die vor Ablauf der Wochenfrist ausgesprochene Kündigung unwirksam.

2. Diese Rechtsfolge tritt auch ein, wenn der Personalrat die Fristabkürzung nicht beanstandet hat.

3. Anwendungsfall einer Verdachtskündigung.

Normenkette

NPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 3; NPersVG § 76 Abs. 2; BGB § 626

Verfahrensgang

ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 23.05.2008; Aktenzeichen 6 Ca 309/03)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.11.2010; Aktenzeichen 2 AZR 801/09)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 23.05.2008, 6 Ca 309/03, abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 23.05.2003 nicht aufgelöst worden ist.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt das beklagte Land.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 10.500,– EUR festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger beantragt die Feststellung der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 23.05.2003. Die Kündigung wurde als Verdachtskündigung ausgesprochen, nachdem der Kläger am 16.05.2003 vom Amtsgericht – nicht rechtskräftig – wegen Unterschlagung von 29.000,– DM im Dezember 1996 verurteilt worden war.

Der Kläger war seit dem 00.00.1978 mit Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT beim beklagten Land beschäftigt. Der Bundesangestelltentarifvertrag fand Kraft vertraglicher Verein...

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