Entscheidungsstichwort (Thema)
Benachteiligung eines Altersrentners bei der Stellenbewerbung im öffentlichen Dienst. Entschädigungsklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Widerlegung der Benachteiligungsvermutung
Leitsatz (amtlich)
Der Arbeitgeber, für den eine zulässige tarifliche Altersgrenzenregelung (hier: § 33 Abs. 1 a TVöD) gilt, verstößt gegen das Verbot der Altersdiskriminierung nach § 7 Abs. 1 AGG, § 1 AGG, wenn er die Bewerbung eines Altersrentners um eine ausgeschriebene Stelle unter Hinweis auf dessen Rentnerstatus bereits im Bewerbungsverfahren zurückweist. Die mit der Altersgrenze verbundene unmittelbare Benachteiligung des Bewerbers wegen des Alters ist nicht durch § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG gerechtfertigt.
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird ein Arbeitnehmer wegen des Bezugs einer Altersrente weniger günstig behandelt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation, liegt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG vor.
2. Die Tarifvorschrift des § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD regelt lediglich die gemäß § 10 S. 3 Nr. 5 AGG rechtmäßige Beendigung des Arbeitsverhältnisses und hindert nicht die Einstellung von Altersrentnern.
3. Eine rechtmäßige Altersgrenzenregelung rechtfertigt es nicht, Altersrentner von vorneherein nicht in die Auswahl einzubeziehen, sondern vorab auszuscheiden und ihnen damit die Möglichkeit zu versagen, die Arbeitgeberin von ihrer Bewerbung zu überzeugen.
4. Handelt es sich um die Ausschreibung einer lediglich auf neun Monate befristeten Stelle und ist die Arbeitgeberin vor dem Hintergrund einer bisher durch den Europäischen Gerichtshof noch nicht entschiedenen Rechtsfrage der Ansicht, aufgrund der tariflichen Altersgrenzenregelung an der Einstellung von Altersrentnern gehin...