Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung zwischen bürgerlich-rechtlicher und öffentlich-rechtlicher Streitigkeit. Verwaltungsrechtsweg für Zahlung des Bundesanteils der Corona-Sonderleistung nach § 26e KHG
Leitsatz (amtlich)
Für Rechtsstreitigkeiten zwischen zugelassenen Krankenhäusern und deren Arbeitnehmern über die auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 26e Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) gestützte Zahlung des Bundesanteils der Corona-Sonderleistung ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit eröffnet.
Leitsatz (redaktionell)
Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird. Maßgeblich ist, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird. Nicht entscheidend ist, ob sich die klagende Partei auf eine zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft.
Normenkette
ArbGG § 2 Abs. 1 Nrn. 3a, 4a; KHG § 26e Abs. 2; SGG § 51 Abs. 1 Nrn. 2, 5, Abs. 2; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; SGB XI § 150a Abs. 1 S. 1; GVG § 17a
Verfahrensgang
ArbG Braunschweig (Entscheidung vom 04.05.2023; Aktenzeichen 8 Ca 71/23) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 04.05.2023 (8 Ca 71/23) abgeändert, soweit der Rechtsstreit an das Sozialgericht Braunschweig verwiesen worden ist.
Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Braunschweig verwiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
I.
Die Klägerin ist bei der beklagten Krankenhausbetreiberin seit 1999 als Fachkraft für Intensiv- und Anästhesiepflege teilze...