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LAG Niedersachsen Beschluss vom 21.09.2009 - 9 TaBV 98/08 (veröffentlicht am 08.01.2004)

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Rechtsmittel eingelegt unter dem Aktenzeichen: 7 ABN 92/09

Entscheidungsstichwort (Thema)

Telefoneinrichtung in Verkaufsstellen

Leitsatz (amtlich)

Der Betriebsrat hat gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch darauf, dass in den Verkaufsstellen, in denen Mitarbeiter tätig sind, Telefone nicht nur zur Verfügung stehen, sondern die Mitarbeiter eingehende Gespräche des Betriebsrats auch tatsächlich entgegennehmen können. Das setzt eine entsprechende telefontechnische Einrichtung der Telefonapparate voraus, die den Besonderheiten der Organisation der Verkaufsstelle gerecht werden.

Normenkette

BetrVG § 40 Abs. 2

Verfahrensgang

ArbG Hameln (Beschluss vom 18.08.2008; Aktenzeichen 3 BV 3/08)

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts H-Stadt vom 18.08.2008, 3 BV 3/08, wird mit der folgenden Maßgabe zurückgewiesen:

Der Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, in den Verkaufsstellen

A-Stadt

  • B-Straße
  • O-Straße

P-Stadt

  • P-Weg
  • P-Straße
  • S-Straße

S-Stadt

  • Bi-Straße

D-Stadt

  • A-Straße
  • Au-Straße
  • D-Platz
  • E-Straße
  • F-Straße
  • H-Straße
  • L-Straße

D-Stadt

  • L-Straße

E-Stadt

  • M-Straße

K-Stadt

  • B-Straße
  • L-Straße

L-Stadt

  • B-Straße

Le-Stadt

  • B-Straße

Lü-Stadt

  • M-Straße

H-Stadt

  • B-Straße
  • B-Weg
  • E-Straße
  • O-Straße
  • Sch-Straße
  • T-Straße

Telefone in den Verkaufsräumen zu installieren und telefontechnisch sicherzustellen, dass das Telefonat bis zum Umschalten des Telefongerätes auf die Fax-Funktion unter Annahme gewöhnlicher Umstände angenommen werden kann.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die tatsächliche Erreichbarkeit von Mitarbeitern in den einzelnen Verkaufsstellen der Beklagten über die arbeitgeberseitige Telefonanlage durch Betriebsratsmitglieder und auch der Betriebsratsmitglieder für die Mitarbeiter.

Der Beteiligte zu 2) betreib...

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