Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsratsmitglied. außerordentliche Kündigung. Zustimmungsersetzung. Arbeitsverweigerung. Direktionsrecht. Versetzung. Zur Reichweite des Direktionsrechts bei Versetzungen
Leitsatz (amtlich)
1. Materiell der Regelung des § 106 GewO nachgebildete Vertragsklauseln stellen keine echte Direktionsrechtserweiterung dar.
2. Das Direktionsrecht bzgl. des Arbeitsortes ist nicht per se auf die politische Gemeinde beschränkt, in der der Arbeitgeber bei Vertragsschluss eine betriebliche Organisation unterhält.
3. Allein durch Zeitablauf tritt keine Konkretisierung der Arbeitspflicht auf einen bestimmten Ort ein. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, die zu einem Vertrauen des Arbeitnehmers führen, nicht in anderer Weise eingesetzt zu werden.
Normenkette
BGB § 626; BetrVG § 15; BetrVG § 103; BetrVG § 99; GewO § 106
Verfahrensgang
ArbG Osnabrück (Beschluss vom 14.10.2008; Aktenzeichen 1 BV 12/08)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 14. Oktober 2008 – 1 BV 12/08 – abgeändert:
Die Zustimmung des Beteiligten zu 2. zur außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 3. wird ersetzt.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligte zu 1. (Arbeitgeberin) begehrt die Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2. (Betriebsrats) zur außerordentlichen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beteiligten zu 3., die Betriebsratsmitglied ist.
Die 45 Jahre alte Beteiligte zu 3., die zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist, ist seit dem September 2001 bei der Arbeitgeberin als kaufmännische Angestellte in Teilzeit zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 260,00 Euro beschäftigt. Grundlage ist der Arbeitsvertrag vom 12. Juli 2001, wegen dessen genauen Inhaltes auf...