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LAG Niedersachsen Beschluss vom 13.07.1998 - 4 TaBV 109/96

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Verfahrensgang

ArbG Hannover (Beschluss vom 20.09.1996; Aktenzeichen 7 BV 12/96)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluß les Arbeitsgerichts Hannover vom 20.09.1996 – 7 BV 12/96 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu der von der Arbeitgeberin beabsichtigten Umgruppierung des Mitarbeiters … in die Tarifgruppe 6 des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer in privaten Kreditinstituten.

Der Mitarbeiter … übt in der Niederlassung Hannover der Antragstellerin die Tätigkeit eines Finanzberaters mit Kreditkompetenz aus. Bis zum Jahre 1995 waren nach der damals geltenden Konzeption der Antragstellerin die Geschäftsstellen in der Regel wie folgt besetzt:

  • Geschäftsstellenleiter
  • Privatkundenbetreuer
  • Kundenberater
  • Schaltermitarbeiter und
  • z. T. Kassierer

Im Jahre 1995 veränderte die Antragstellerin ihre Konzeption für die Geschäftsstellen. Die Geschäftsstelle selbst und ihre Mitarbeiter sind seitdem nur noch für die sog. Privatkunden zuständig, lediglich im Tagesgeschäft noch für die Vermögensberatungskunden. Privatkunden (PK) und Vermögensberatungskunden (VK) unterscheiden sich dadurch, daß die Vermögensberatungskunden ein erheblich höheres Finanzvolumen mit der Antragstellerin abwickeln. Die Vermögensberatungskunden werden außerhab des Tagesgeschäftes durch eine VK-Stelle betreut, die teilweise räumlich in der Geschäftsstelle angesiedelt ist, jedoch nicht mehr dem Geschäftsstellenleiter untersteht.

In der Geschäftsstelle gibt es seit der Umstrukturierung noch folgende Punktionen:

  • den PK-Geschäftsstellenleiter
  • ggf. den Geschäftsstellenleitervertreter
  • den Finanzberater
  • den Servicemitarbeiter

Für den Finanzberater sind Funktionen, die bis 1995 Kundenberater und S...

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