Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung eines Spruchs der tariflichen Schlichtungsstelle. Nachwirkungen von teils erzwingbaren. teils freiwilligen Regelungen
Leitsatz (amtlich)
1) Aus § 30 GMTV für die Beschäftigten der Nds. Metallindustrie iVm § 76 Abs. 8 BetrVG ergibt sich auch eine Zuständigkeit der tariflichen Schlichtungsstelle für Regelungen, die nur außertarifliche Angestellte betreffen. § 30 GMTV ist eine Rechtsnorm eines Tarifvertrages überbetriebsverfassungsrechtliche Fragen. Er enthält eine Globalverweisung.
2) Bezieht sich der Spruch einer Einigungs-/tariflichen Schlichtungsstelle auf einen Regelungsgegenstand, der sich auf erzwingbares Mitbestimmungsrecht bezieht, wirkt er bereits aufgrund gesetzlicher Bestimmung nach. Enthält der Spruch eine entsprechende Regelung, hat diese nur deklaratorische Wirkung.
Normenkette
BetrVG § 76 Abs. 8; TVG § 1; TVG § 3; GMTV für die Beschäftigten der Nds. Metallindustrie § 30
Verfahrensgang
ArbG Hameln (Beschluss vom 16.06.2008; Aktenzeichen 2 BV 8/07)
Nachgehend
BAG (Beschluss vom 14.09.2010; Aktenzeichen 1 ABR 30/09)
Tenor
1) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hameln vom 16.06.2008 – 2 BV 8/07 – wird zurückgewiesen.
2) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Spruchs der tariflichen Schlichtungsstelle vom 15. Mai 2007, mit dem Grundsätze zum Einsatz von Zielvereinbarungen und zur Gewährung einer leistungs- und erfolgsorientierten Vergütungskomponente für außertarifliche Arbeitnehmer auf der Grundlage von getroffenen Zielvereinbarungen festgelegt werden.
Der Beteiligte zu 1) ist der im Betrieb der Beteiligten zu 2) gewählte Betriebsrat. Die Beteiligte zu 2) beschäftigt in ihrem Betrieb ca. 900 Arbeitnehmer, davon 32 außerta...