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LAG Niedersachsen Beschluss vom 08.08.2025 - 9 Ta 170/25

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unstatthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Einstellung der Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage

Leitsatz (amtlich)

Die sofortige Beschwerde gegen die Einstellung der Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage ist nicht statthaft. § 707 Abs. 2 ZPO gilt entsprechend (BGH 21.04.2004 - XII ZB 279/03)

Normenkette

ZPO § 707 Abs. 2 S. 2; ZPO § 769

Verfahrensgang

ArbG Celle (Entscheidung vom 22.07.2025; Aktenzeichen 2 Ca 217/25)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Celle vom 22.07.2025 - 2 Ca 217/25 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen vom 04.03.2025 zum Aktenzeichen 9 SLa 584/24 gegen Sicherheitsleistung durch das Arbeitsgericht Celle gemäß Beschluss vom 22.07.2025.

Die Parteien stritten ursprünglich über die Wirksamkeit einer Kündigung in dem Verfahren 9 SLa 584/24 und in dem Verfahren 9 SLa 585/24 über die Zahlung von Boni und Annahmeverzugsvergütung. Neben der Anrechnung u. a. von Leistungen der Agentur für Arbeit und anderweitig erzielten Verdienstes stritten die Parteien insbesondere über böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs. Beide Rechtsstreitigkeiten endeten mit dem im Tenor benannten Vergleich, aus dem der Beschwerdeführer die Zwangsvollstreckung betreibt. Hiergegen hat die damalige Beklagte und nunmehrige Antragstellerin und Beschwerdegegnerin beim Arbeitsgericht Vollstreckungsgegenklage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung unter Hinweis auf die unschlüssige Berechnung der Vollstreckungsforderung dur...

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